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Satzung der Kgl. priv. Feuerschützengesellschaft |
Satzung
der Kgl. priv.
Feuerschützengesellschaft Ingolstadt gegr. 1445
§ 1 Name und Zweck
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Die Gesellschaft führt den
Namen „Kgl. priv. Feuerschützengesellschaft Ingolstadt gegr. 1445“ und hat
ihren Sitz in Ingolstadt.
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Die Gesellschaft besitzt
Rechtspersönlichkeit auf Grund der Allgemeinen Schützenordnung für das
Königreich Bayern vom 25.
August 1868 (RegBl.
Sp. 1729) und
erkennt die Allgemeine Schützenordnung an.
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Die Gesellschaft verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Sie wahrt die Tradition
des Schützenwesens. Sie pflegt den Schießsport mit zugelassenen Sportwaffen
als Leibesübung und erzieht ihre jugendlichen Mitglieder sportlich und
gesellschaftlich.
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Die Gesellschaft erstrebt
keinen Gewinn. Etwaige Überschüsse dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken
verwendet werden.
§ 2 Mitgliedschaft
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Mitglied kann nur sein,
wer unbescholten ist.
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Mitglied kann werden, wer
das 10. Lebensjahr vollendet hat.
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Zum Ehrenmitglied kann
ernannt werden, wer sich um die Gesellschaft, um den Schießsport oder um die
Tradition des Schützenwesens besonders verdient gemacht hat.
§ 3 Aufnahme von Mitgliedern
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Gesuche um Aufnahme als
Mitglied sind schriftlich an das Schützenmeisteramt zu richten, das jedes
Gesuch mindestens drei Wochen lang auf der Schießstätte oder in den
Gesellschaftsräumen auszuhängen oder sonst in geeigneter Weise den Mitgliedern
zur Kenntnis zu bringen hat.
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Über Aufnahmegesuche
entscheiden das Schützenmeisteramt und der Gesellschaftsausschuss gemeinsam.
Zu der Sitzung müssen alle Mitglieder des Schützenmeisteramtes und des
Gesellschaftsausschusses unter Angabe der Tagesordnung geladen werden. Ein
Beschluss kann nur gefasst werden, wenn mindestens ein Schützenmeister und ein
weiteres Mitglied des Schützenmeisteramtes und mehr als die Hälfte der
Mitglieder des Gesellschaftsausschusses anwesend sind. Das Aufnahmegesuch ist
angenommen, wenn sich die Mehrheit der Anwesenden dafür ausspricht.
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Besteht kein
Gesellschaftsausschuss, so entscheidet die Generalversammlung über das
Aufnahmegesuch.
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Ein zurückgewiesenes
Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden.
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Ehrenmitglieder werden auf
Vorschlag des Schützenmeisteramtes von der Generalversammlung ernannt. Ihnen
kann Sitz und Stimme im Gesellschaftsausschuss verliehen werden. Sie sind von
allen Leistungen an die Gesellschaft befreit.
§ 4
Erlöschen der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft
erlischt
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durch Austritt
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durch Tod
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durch Ausschluss (§ 6
Abs. 2 Buchstabe c)
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durch rechtskräftige
Verurteilung wegen des Verbrechens oder wegen eines Vergehens des
Diebstahls, des Betrugs, der Hehlerei, der Unterschlagung, der
Urkundenfälschung oder Verstoß gegen das
Waffengesetz.
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durch rechtskräftige
Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen
eines sonstigen vorsätzlichen Vergehens.
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Die Mitgliedschaft kann
entzogen werden, wenn das Mitglied bei der Aufnahme nicht unbescholten war. §
6 Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend.
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Die Mitglieder können
jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Schützenmeisteramt aus
der Gesellschaft austreten. Ein Mitglied, das nicht zum Schluss eines Jahres
austritt, hat die Beiträge und sonstigen Leistungen für das laufende Jahr zu
entrichten.
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Mit dem Ende der
Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Für das laufende Jahr
geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet.
§ 5 Rechte und Pflichten der
Mitglieder
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Die Mitglieder haben das
Recht, an den Veranstaltungen der Gesellschaft teilzunehmen und deren
Einrichtungen nach den dafür erlassenen Bestimmungen zu benutzen.
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Alle Mitglieder sind
verpflichtet,
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die Ziele und Aufgaben
der Gesellschaft zu fördern,
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sich jederzeit dem
Ansehen der Gesellschaft entsprechend zu verhalten,
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die Satzung, die
sportlichen Regeln und die Anordnungen der Generalversammlung und des
Schützenmeisteramtes zu befolgen,
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die ihnen von der
Generalversammlung oder dem Schützenmeisteramt übertragenen Ämter und
Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen,
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den Jahresbeitrag und
sonstige von der Generalversammlung beschlossenen Beiträge pünktlich zu
bezahlen.
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Die Mitglieder erhalten
keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
§ 6 Gesellschaftsdisziplin
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Der 1. Schützenmeister übt
die Ordnungsgewalt in der Gesellschaft aus.
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Verstöße gegen die
Gesellschaftsdisziplin, den sportlichen Regeln, die Satzung und die Pflichten
der Mitglieder können geahndet werden durch
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Geldbußen bis zum Betrag
von 25,00 €
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Ausschluss von der
Teilnahme an Gesellschaftsveranstaltungen und sportlichen Wettbewerben,
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Befristeten oder
dauerhaften Ausschluss aus der Gesellschaft.
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Eine Geldbuße kann alleine
oder neben dem Ausschluss von den Gesellschaftsveranstaltungen oder dem
befristeten Ausschluss aus der Gesellschaft verhängt werden. Geldbußen fallen
in die Gesellschaftskasse. Ein Mitglied, das mit der Begleichung einer
Geldbuße im Rückstand ist, ist bis zu deren Begleichung von der Teilnahme an
den Gesellschaftsveranstaltungen und sportlichen Wettbewerben ausgeschlossen.
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Ein Verstoß kann erst
geahndet werden, wenn die Sache durch den 1. Schützenmeister oder in seinem
Auftrag durch den 2. Schützenmeister oder ein anderes Gesellschaftsmitglied
untersucht worden ist.
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Über die Ahndung von
Verstößen entscheidet das Schützenmeisteramt zusammen mit dem
Gesellschaftsausschuss mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden. Ein
Beschluss kann nur gefasst werden, wenn alle Mitglieder des
Schützenmeisteramtes und des Gesellschaftsausschusses unter Angabe der
Tagesordnung geladen worden und mindestens ein Schützenmeister, ein weiteres
Mitglied des Schützenmeisteramtes und mehr als die Hälfte der Mitglieder des
Gesellschafterausschusses anwesend sind. Vorher ist der Betroffene zu hören
oder ihm sonst Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Ein
betroffenes Mitglied darf bei der Beschlussfassung nicht anwesend sein.
Besteht bei der Gesellschaft kein Gesellschafterausschuss, so entscheidet das
Schützenmeisteramt allein.
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Das betroffene Mitglied
kann innerhalb eines Monats, nachdem ihm der Beschluss bekannt gegeben worden
ist, schriftlich unter Angabe von Gründen Beschwerde an das Schützenmeisteramt
einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die Generalversammlung. Die
Einlegung der Beschwerde bewirkt, dass der Beschluss noch nicht wirksam wird.
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Das Schützenmeisteramt
kann den Betroffenen von den Gesellschaftsveranstaltungen und von sportlichen
Wettbewerben ausschließen, bis die Beschwerdefrist (Abs. 6 Satz 1) abgelaufen
oder über eine von ihm eingelegte Beschwerde entschieden worden ist. Legt der
Betroffene hiergegen Beschwerde ein, so muss das Schützenmeisteramt innerhalb
eines Monats nach Eingang der Beschwerde eine außerordentliche
Generalversammlung einberufen, die über die Beschwerde entscheidet. Sie
entscheidet in diesem Fall auch über die Beschwerde nach Abs. 6.
§ 7 Gesellschaftsorgane
Gesellschaftsorgane sind das Schützenmeisteramt, der Gesellschaftsausschuss und
die
Generalversammlung.
§ 8 Das Schützenmeisteramt
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Das Schützenmeisteramt
besteht aus dem 1. Schützenmeister, dem 2. Schützenmeister, dem Schriftführer,
dem Schatzmeister und dem Sportleiter. Sie müssen Mitglieder der Gesellschaft
und volljährig sein.
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Das Schützenmeisteramt
leitet die Gesellschaft. Der 1. Schützenmeister führt den Vorsitz im
Schützenmeisteramt und vertritt die Gesellschaft nach außen; er ist Vorstand
im Sinne § 26 BGB. Er wird, wenn er verhindert ist, vom 2. Schützenmeister
vertreten.
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Das Schützenmeisteramt ist
beschlussfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind. Es entscheidet die
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden. Über die Sitzungen des Schützenmeisteramtes ist eine
Niederschrift zu führen.
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Die Mitglieder des
Schützenmeisteramtes werden von der Generalversammlung in geheimer Wahl auf
die Dauer von zwei Jahren gewählt. Ihre Amtszeit ist so zu bestimmen, dass in
einem Jahr zwei und im darauf folgenden Jahr drei Mitglieder zu wählen sind.
Wiederwahl ist zulässig.
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Die Wahl in das
Schützenmeisteramt kann sofort abgelehnt werden. Ein Mitglied des
Schützenmeisteramtes kann sein Amt vor Ablauf seiner Amtszeit aus wichtigem
Grund niederlegen.
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Die Generalversammlung
kann ein Mitglied des Schützenmeisteramtes aus wichtigem Grund seines Amtes
entheben. An der Generalversammlung müssen mindestens zwei Drittel aller
Mitglieder teilnehmen. Die Amtsenthebung muss als Tagesordnungspunkt in der
Einladung zu der Generalversammlung angegeben werden. Der Beschluss muss mit
einer Mehrheit von drei Vierteln der Anwesenden gefasst werden.
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Endet das Amt eines
Mitgliedes des Schützenmeisteramtes vor Ablauf seiner Amtszeit, so ist für den
Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied in das Schützenmeisteramt zu wählen.
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Die Mitglieder des
Schützenmeisteramtes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus Aufwendungen dürfen
ersetzt werden.
§ 9 Gesellschaftsausschuss
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Der Gesellschaftsausschuss
besteht aus fünf Mitgliedern. Hat die Gesellschaft mehr als 50 Mitglieder, so
erhöht sich die Zahl auf sieben, hat sie mehr als 100 Mitglieder, so erhöht
sich die Zahl auf neun. Maßgebend ist der Mitgliederstand der Gesellschaft am
Tage der Wahl des Gesellschaftsausschusses. Von der Bestellung eines
Gesellschaftsausschusses kann abgesehen werden, wenn die Gesellschaft weniger
als 21 Mitglieder hat.
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Die Generalversammlung
wählt die Mitglieder des Gesellschaftsausschusses und eine entsprechende Zahl
von Ersatzleuten für die Dauer von zwei Jahren. Ihre Amtszeit ist so zu
bestimmen, dass in einem Jahr drei und im folgenden Jahr zwei Mitglieder zu
wählen sind. Hat der Gesellschaftsausschuss mehr als fünf Mitglieder, so
erhöht sich die zahl der jährlich zu wählenden Mitglieder entsprechend.
Wählbar sind volljährige Mitglieder. Wiederwahl ist zulässig.
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Der
Gesellschaftsausschuss, dessen Versammlung nur auf Einladung und unter dem
Vorsitz des 1. Schützenmeisters stattfinden können, hat über alle Gegenstände
zu beraten, die ihm das Schützenmeisteramt vorlegt.
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Das Schützenmeisteramt ist
unbeschadet der §§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 5 und 12 Abs. 4 in folgenden
Angelegenheiten an die Zustimmung des Gesellschafsausschusses gebunden:
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Abschluss von Verträgen
für die Gesellschaft
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Aufstellung des
Haushaltsplans und Prüfung der Jahresrechnung,
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Erlass allgemeiner
Bestimmungen über die Nutzung der Gesellschaftseinrichtungen.
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Der Gesellschaftsausschuss
ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mehr als die Hälfte
seiner Mitglieder und ein Schützenmeister anwesend sind. Der
Gesellschaftsausschuss beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden.
§ 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 5 bleiben unberührt.
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Über die Sitzungen des
Gesellschaftsausschusses ist eine Niederschrift zu führen, die vom 1.
Schützenmeister und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.
§ 10 Die Generalversammlung
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Die Generalversammlung ist
die Versammlung aller Mitglieder der Gesellschaft.
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Den Vorsitz in der
Generalversammlung führt der 1. Schützenmeister.
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Die Generalversammlung
beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn die Satzung nichts
anderes bestimmt.
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Über die Sitzungen der
Generalversammlung ist eine Niederschrift zu führen, die vom Vorsitzenden und
vom Schriftführer zu unterschreiben ist.
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Die Generalversammlung
beschließt über alle Angelegenheiten, die das Schützenmeisteramt ihr vorlegt
oder deren Behandlung ein Mitglied schriftlich beantragt. Der Antrag muss dem
Schützenmeisteramt spätestens eine Woche vor dem Zusammentritt der
Generalversammlung zugehen. Spätere Anträge sind in der Generalversammlung zu
behandeln, wenn ein Viertel der Anwesenden das verlangt.
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Ein Beschluss der
Generalversammlung ist stets erforderlich für
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eine Änderung der
Satzung (§ 14),
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die Wahl des
Schützenmeisteramtes und des Gesellschaftsausschusses,
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die Entlastung der
Mitglieder des Schützenmeisteramtes und des Gesellschaftsausschusses,
-
die Amtsenthebung eines
Mitgliedes des Schützenmeisteramtes,
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die Ernennung von
Ehrenmitgliedern,
-
die Feststellung und
Änderung des Haushaltsplanes,
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die Festsetzung des
Beitrags und sonstiger Leistungen an die Gesellschaft,
-
die Entscheidung über
Beschwerden gegen die Ahndung von Verstößen (§ 6 Abs. 6 und Abs. 7),
-
die Veräußerung,
Verpachtung und Belastung des Gesellschaftsvermögens,
-
die Auflösung der
Gesellschaft.
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Das Schützenmeisteramt hat
im ersten Halbjahr eine Generalversammlung einzuberufen.
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Das Schützenmeisteramt hat
eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, wenn es im Interesse
der Gesellschaft notwendig ist.
-
Eine außerordentliche
Generalversammlung muss ferner einberufen werden, wenn
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ein Drittel der
Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung
verlangt,
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ein Mitglied gegen den
Ausschluss von Gesellschaftsveranstaltungen Beschwerde einlegt (§ 6 Abs. 7).
-
Zu jeder
Generalversammlung ist mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter
Bekanntgabe der Tagesordnung oder durch Anzeige in der Tagespresse einzuladen.
§ 11 Schützenkommissar
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Die Generalversammlung
kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden beschließen, dass die
Gesellschaft als weiteres Organ einen Schützenkommissar hat.
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Der Schützenkommissar wird
von der Generalversammlung auf fünf Jahre gewählt. Er soll im öffentlichen
Leben stehen und nicht Mitglied der Gesellschaft sein.
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Der Schützenkommissar
pflegt die Verbindung der Gesellschaft zur Stadt Ingolstadt und vertritt in
der Gesellschaft die Belange der Allgemeinheit.
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Der Schützenkommissar hat
Sitz und beratende Stimme in allen Gesellschaftsorganen.
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Ein Beschluss des
Schützenmeisteramtes oder des Gesellschaftsausschusses, gegen den der
Schützenkommissar innerhalb von drei Tagen Einspruch erhebt, wird erst
wirksam, wenn die Generalversammlung ihn bestätigt.
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Die Generalversammlung
beschließt über alle Angelegenheiten, deren Behandlung in der
Generalversammlung der Schützenkommissar verlangt. Das Verlangen ist
spätestens zwei Wochen vor dem Zusammentritt der Generalversammlung
schriftlich gegenüber dem Schützenmeisteramt zu erklären.
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Eine außerordentliche
Generalversammlung ist einzuberufen, wenn der Schützenkommissar es schriftlich
unter Angabe der Tagesordnung verlangt.
§ 12 Verwaltung des
Gesellschaftsvermögens
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Das Schützenmeisteramt
verwaltet das Gesellschaftsvermögen.
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Das Schützenmeisteramt
stellt für jedes Jahr einen Haushaltsplan auf, der die zu erwartenden
Einnahmen und Ausgaben festlegt. Der Haushaltsplan ist vierzehn Tage lang zur
Einsicht der Mitglieder auszulegen. Er bedarf der Genehmigung des
Gesellschaftsausschusses. Die Generalversammlung beschließt den Haushaltsplan.
Ebenso ist zu verfahren, wenn der Haushaltsplan geändert werden soll.
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Der Schatzmeister führt
die Kassengeschäfte nach dem Haushaltsplan und den Richtlinien und Anordnungen
der Generalversammlung und des Schützenmeisteramtes.
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Ausgaben dürfen nur
gemacht werden, wenn sie im Haushaltsplan vorgesehen und vom 1.
Schützenmeister angeordnet sind. Solange der haushaltsplan nicht genehmigt
ist, können die laufenden Aufwendungen im Rahmen des letzten Haushaltsplanes
bestritten werden. Unabwendbare Ausgaben kann das Schützenmeisteramt mit
Zustimmung des Gesellschaftsausschusses anordnen. Absatz 2 Satz 5 bleibt
unberührt.
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Niemand darf durch
Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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Der Schatzmeister hat über
alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen und sie mit Belegen nachzuweisen.
Er hat ferner Aufschreibungen über das Vermögen der Gesellschaft zu führen und
die Unterlagen zu verwahren, die der Kassenführung und der Verwaltung des
Gesellschaftsvermögens dienen.
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Nach Ablauf des
Geschäftsjahres stellt der Schatzmeister unverzüglich die Jahresrechnung auf
und legt sie dem Schützenmeisteramt vor.
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Die vom Schützenmeisteramt
und dem Gesellschaftsausschuss genehmigte Jahresabrechnung ist zwei von der
Generalversammlung auf zwei Jahre gewählten Rechnungsprüfern zu übergeben. Die
Rechnungsprüfer berichten der Generalversammlung über das Ergebnis der
Prüfung. Die Generalversammlung beschließt über die Entlastung des
Schützenmeisteramtes und des Gesellschaftsausschusses.
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Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
§ 13 Auflösung der
Gesellschaft
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Die Gesellschaft erlischt,
wenn die Zahl ihrer Mitglieder unter fünf herabsinkt.
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Die Gesellschaft kann
durch Beschluss der Generalversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln
aller Mitglieder aufgelöst werden.
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Die Generalversammlung
wählt einen oder mehrere Liquidatoren. Das Gesellschaftsvermögen, das nach der
Erfüllung der Verbindlichkeiten verbleibt, ist der Stadt Ingolstadt zu
übergeben, mit dem ansuchen, es bis zur Gründung einer neuen
steuerbegünstigten Schützengesellschaft in Ingolstadt zu verwalten. Übernimmt
die Stadt die Verwaltung des Vermögens und wird innerhalb von fünf Jahren nach
der Auflösung der Gesellschaft in Ingolstadt keine neue Schützengesellschaft
gegründet, so fällt das verbleibende Gesellschaftsvermögen an die Stadt, die
es zur Förderung des Sportwesens zu verwenden hat. Lehnt die Stadt die
treuhändlerische Verwaltung des Vermögens ab, so fällt das vermögen an den
Freistaat Bayern, der es zur Förderung des Schießsports zu verwenden hat.
§ 14 Satzungsänderungen
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Die Satzung kann durch den
Beschluss der Generalversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der
Erschienenen geändert werden.
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Das Schützenmeisteramt hat
Satzungsänderungen unverzüglich der Stadt Ingolstadt vorzulegen mit der Bitte,
die Genehmigung des Bayer. Staatsministeriums des Innern einzuholen.
§ 15 Schlussbestimmungen
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Die Satzung tritt mit der
Genehmigung durch das Bayer. Staatsministerium des Innern in Kraft.
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Mit dem Inkrafttreten
dieser Satzung werden alle früheren Satzungen, soweit sie noch gelten
aufgehoben.
Ingolstadt, den 22. 4. 1969
Das Schützenmeisteramt der
Kgl. priv. Feuerschützengesellschaft Ingolstadt gegr. 1445
1.
Schützenmeister 2.
Schützenmeister
Der Schützenkommissar:
Oberbürgermeister
I C 7 –
2022/12 – 63
Vorstehende Satzung wird hiermit gemäß § 33 Abs. 2 BGB genehmigt.
München, den 23. November 1970 Bayer.
Staatsministerium des Innern
i. A.
(Dr. Ziegler)
Ministerialrat